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Allgemeine GeschäftsbedingungenderPURANT GmbH, Seestrasse 134, 15806 Zossen / OT Kallinchen
Verträge mit PURANT liegen folgende Bedingungen zugrunde:
1. Geltungsbereich
1.1. Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb IhresHandelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichenSondervermögen.
1.2. Diese Bedingungen gelten bei ständiger Geschäftsbeziehung, auch für zukünftige Geschäfte, beidenen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie einem früheren Vertrag zwischenden Partnern zugrunde gelegen haben. Sollen anders lautende Bestimmungen an die Stelle dieser treten,müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Sofern von Dritten Sondermaschinen, -werkstoffe oder Spezialaggregate in den von PURANTgeplanten, projektierten oder gelieferten Anlagen enthalten sind, gelten nachrangig zu diesenBestimmungen die AGB des Dritten, sofern sie Bestandteil des Vertrages des Bestellers mit PURANTgeworden sind.
2. Angebote
2.1. Angebote, die nicht als „Festangebote“ bezeichnet werden, sind in allen Teilen freibleibend.
2.2. Erste Angebote (z.B. Kostenschätzung, Übersicht) sind kostenfrei.
2.3. PURANT behält sich vor, für ein spezielles Angebot, das nicht zum Vertragsabschluß führt und demvertiefte Entwurfsarbeit, Berechnungen, Versuche oder Reiseaufwendungen soweit weder ein Entwicklungs-noch Planauftrag zugrunde liegt angemessenen Aufwendungsersatz vom Interessent Besteller/ Lieferer zubeanspruchen.
2.4. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sindnur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.5. PURANT ist 3 Monate lang, ab Angebotsdatum an ihr Angebot gebunden.
2.6. Angebotsunterlagen sind bei Nichtzustandekommen des Vertrages als deren Eigentum PURANTunverzüglich herauszugeben.3. Schriftformerfordernis3.1. Verträge mit PURANT bedürfen grundsätzlich der Schriftform. In Fällen von mündlichen Vertragschlüssenist dieser unverzüglich nachträglich schriftlich zu bestätigen (Auftragsbestätigung) Im Zweifel sind die in derAuftragsbestätigung der PURANT enthaltenen Abreden maßgeblich.
3.2. Enthält die Auftragsbestätigung der PURANT Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungenvom Vertrag, gilt dazu das Einverständnis des Bestellers/Lieferers als gegeben, wenn dieser nicht unverzüglichschriftlich widerspricht.
3.3. Für Umfang der Vertragsleistung gelten im Zweifel in nachstehender Reihenfolge: Vertragsabreden,Auftragsbestätigung der PURANT und/ oder Angebot der PURANT 3.4. Ergänzungen, Änderungen oderNebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Lieferumfang4.1. Teillieferungen sind zulässig
4.2. Dokumentation in zweifacher Ausfertigung gehört zum Lieferumfang. Weitere Exemplare werden gegenzusätzliche Berechnung geliefert.
4.3. Werden von dem Besteller/ Lieferer bei der von PURANT zu liefernden Maschine oder Ausrüstung SonderSchutzvorrichtungen (z.B. Betriebsvorschrift, berufsspezifische Vorgabe, aufstellungsabhängige Bedingung etc.)verlangt gehen diese zu Lasten des Bestellers/Lieferers.
5. Lieferzeit5.1. Lieferfristen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren5.2. Die Lieferfrist beginnt mit Datum des Einganges der Auftragsbestätigung der PURANT beimBesteller/Lieferer, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung der Vertragsleistung erforderlichenUnterlagen und der Anzahlung durch den Besteller/ Lieferer. Bei fixem Liefertermin verzögert sich dieserum den Zeitraum, um den die Lieferzeit nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller/ Liefererdurch diesen verspätete Beistellung oder Anzahlung verkürzt wird.
5.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Betriebsgeländeder PURANT oder des von ihr benannten Produktionsort verlassen hat oder in Folge von Umständen, dieder Besteller/Lieferer zu vertreten hat. bei Anzeige der Versandbereitschaft nicht verlassen konnte.5.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalbdes Willens der PURANT liegen und auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Vertragsgegenstandeserheblich Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorgezeichnetenUmstände sind auch dann von PURANT nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugsentstehen. Beginn und Ende von Hindernissen wird in wichtigen Fällen PURANT dem Besteller/Liefererunverzüglich mitzuteilen.
5.5. Erwächst dem Bestseller/ Lieferer wegen einer von PURANT verschuldeten Verzögerung nachweisbarerSchaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern.Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigenTeiles der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutztwerden kann.
5.6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers/ Lieferers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monatnach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5%des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet. PURANT ist jedoch berechtigt dem Besteller/Lieferer eineangemessene Frist zur Abnahme zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist anderweitig über denVertragsgegenstand zu verfügen. PURANT ist jedoch zur Vertragserfüllung weiterhin verpflichtet und berechtigtmit der Maßgabe, dass mit der Verfügung im Hinblick auf den Besteller/Lieferer die Lieferfrist erneut zu laufenbeginnt. Der Besteller/ Lieferer hat den Schaden, der PURANT durch die erneute Herstellung des Vertrags-gegenstandes entsteht zu tragen.5.7. Die Einhaltung der Lieferfrist durch PURANT setzt Zug um Zug die Erfüllung der Pflichten desBestellers/Lieferers aus dem Vertrag voraus.
6. Gefahrübergang und Entgegennahme
6.1. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht vom Tagder schriftlichen Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller/ Lieferer über, auch dann wennTeilleistungen erfolgen oder PURANT noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten, Auslieferung oderAufstellung übernommen hat.
6.2. Auf Wunsch des Bestellers/ Lieferers wird auf seine Kosten der Versand durch PURANT gegenDiebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6.3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller/ Lieferer zu vertreten hat,geht die Gefahr vom Tage der schriftlichen Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf denBesteller/Lieferer über. PURANT ist aber verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Bestellers/ Lieferers,wenn möglich- die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
6.4. Versandte Gegenstände sind auch bei unwesentlichen Mängeln vom Besteller/Lieferer unbeschadetseiner Rechte nach Punkt 11 entgegen zunehmen.
6.5. Teillieferungen sind zulässig
6.6. Aufstellung und Montage hat der Besteller/ Lieferer auf seine Kosten durchzuführen. Auf seinenWunsch werden Montage der PURANT oder vom Besteller/Lieferer zu stellendes Personal unterAufsicht des Montagemeisters der PURANT eingesetzt. Der Besteller/ Lieferer ist verpflichtet rechtzeitigalle Voraussetzungen für eine reibungslose Montage zu schaffen. Die Tätigkeit des Personals derPURANT ist auf die Aufstellung und Inbetriebsetzung der Erzeugnisse begrenzt. Für alle Arbeiten derMonteure und Montagemeister der PURANT werden die jeweiligen Montagesätze (Tagessätze,Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeiten, Hin- und Rückfahrt, Übernachtung) berechnet.Reisezeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
6.7. Wird Produktionsbegleitung, weiterführende Schulung und Einweisung des Personals desBestellers/Lieferers gewünscht, sind besondere Vertragsvereinbarungen zu treffen.
7. Abnahme
7.1. Der Besteller/ Lieferer hat den Vertragsgegenstand auf Verlangen der PURANT am Sitz derPURANT oder dem von ihr benannten Produktionsort mechanisch und elektrisch im Trockenlaufabzunehmen (mechanische Abnahme).7.2. Kommt der Besteller/ Lieferer nach schriftlichen verlangen der PURANT der mechanischenAbnahme nicht nach, so gilt die mechanische Abnahme nach 12 Tagen als stillschweigend erteilt.
7.3. Nach Montage des Vertragsgegenstandes am endgültigen Aufstellungsort und Probelauf hatder Besteller/Lieferer den Vertragsgegenstand auf Verlangen der PURANT abzunehmen.(Endabnahme) Für die Endabnahme und den vorausgehenden Probelauf hat der Besteller/Liefererdie benötigten Rohstoffe, Halbzeuge, Werkzeuge, usw. beizustellen. Unwesentliche Mängel verhinderndie Abnahme nicht.7.4. Kommt der Besteller/ Lieferer nach schriftlichem Verlangen der PURANT der Endabnahme nichtnach, so gilt die Endabnahme nach 12 Tagen spätestens jedoch mit der Produktionsinbetriebnahme,auch wenn die Produktion im Rahmen von Probeläufen erfolgt, als stillschweigend erteilt.7.5. Ist die Vertragsleistung der PURANT mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes am Sitz derPURANT oder dem von ihr benannten Produktionsort erbracht, stellt die mechanische Abnahmegleichzeitig die Endannahme dar.8. Eigentumsvorbehalt8.1. PURANT behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand/ Angebotsunterlagen bis zurvollständigen Bezahlung durch den Besteller/ Lieferer vor.8.2. Der Besteller/ Lieferer darf den Vertragsgegenstand vor vollständiger Bezahlung weder verpfändennoch zur Sicherung übereignen, bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durchDritte hat er die PURANT unverzüglich zu benachrichtigen.8.3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung des Vertragsgegenstandes durchPURANT gilt als Rücktritt vom Vertrag.8.4. Bei Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes vor dessen vollständiger Bezahlung tritt derBesteller/Lieferer bereits hiermit alle Forderungen an PURANT ab, die ihm durch die Weiterveräußerunggegen den Abnehmer erwachsen. PURANT nimmt hiermit die Abtretung an.8.5. Wird der Vertragsgegenstand zusammen mit anderen Waren, die nicht Eigentum der PURANT sind,weiterveräußert so tritt der Besteller/ Lieferer seine Forderungen gegen den Abnehmer in Höhe von derzwischen PURANT und Besteller/Lieferer vereinbarten Vergütung bereits jetzt an PURANT ab. PURANTnimmt die Abtretung hiermit an.. PURANT verpflichtet sich die Forderungen nicht anzuziehen, solange derBesteller/Lieferer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.8.6. Mit seiner Vermischung, Be- oder Verarbeitung des Vertragsgegenstandes geht das Eigentum derPURANT nicht unter. Vermischt, be- oder verarbeitet der Besteller/Lieferer im Vorbehaltseigentum derPURANT stehenden Sachen mit anderen, Steht PURANT an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnisdes Wertes aller dieser verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Die aus der Verarbeitungentstehende neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
8.7. Verbindet der Besteller/ Lieferer den Vertragsgegenstand mit einem Grundstück vor vollständigerBezahlung der Vergütung tritt der Besteller/ Lieferer alle Forderungen gegen den Grundstückeigentümerin Höhe des Vergütungsanspruches der PURANT bereits jetzt an PURANT ab. PURANT nimmt dieAbtretung an.
8.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers/ Lieferers, insbesondere Zahlungsverzug, ist PURANTnach Mahnung zur Rücknahme des Vertragsgegenstandes berechtigt und der Besteller/ Lieferer zurHerausgabe verpflichtet. Durch die Herausgabe mindert sich der vertragliche Kaufpreis nur um den Wertdes etwaigen Wiederverkaufswertes azgl. aller Kosten wegen z.B. zusätzlicher Aufbereitung, Reparatur,Lagerung, vertrieb oder sonstigen Schäden die PURANT durch das vertragswidrige Verhalten desBestellers/Lieferers entstehen.9. Preis und Zahlung
9.1. Alle Preise sind gleich bleibend und gelten dann als Festpreis, wenn hierüber sowie über dieGeltungsdauer schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
9.2. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung netto ab Sitz der PURANT oder der von ihr benanntenProduktionsstätte und beinhaltet nicht Umsatzsteuer oder sonstige Steuern/ Abgaben.9.3. Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung werden von PURANT gesondert in Rechnunggestellt.9.4. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der PURANTzu leisten und zwar: 1/3 als Anzahlung bei Auftragsbestätigung 1/3 nach Mitteilung der Versandbereitschaft1/3 30 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft.
9.5. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Erklärung von Aufrechnungen gegenüberForderungen der PURANT seitens des Bestellers/ Lieferers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungunbestritten ist.
9.6. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschenBundesbank berechnet.9.7. Bei Exportgeschäften sind sämtliche Steuern, Gebühren, Zölle oder sonstige Abgaben die inZusammenhang mit dem Abschluß oder Erfüllung des Geschäfts gegenüber PURANT , deren Personal,einem Unterauftragnehmer der PURANT oder dessen Personal außerhalb der Bundesrepublik Deutschlanderhoben werden, nicht im Preis enthalten. Sie sind vom Besteller/Lieferer zu zahlen oder – falls PURANTin Vorleistung tritt vom Besteller/Lieferer der PURANT zu erstatten.9.8. Schecks und Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen.Die Kosten für Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller/Lieferer. Gutschriften von Schecks undWechsel gelten vorbehaltlich der Einlösung.10. Sonderregelung Werkzeuge und Formen Für Werkzeuge und Formen gelten vorrangig folgendeSonderregelungen.10.1. Erhält PURANT vom Besteller/Lieferer eine Artikelzeichnung ggf. Ein Muster mit Angabe des zuverarbeitenden Rohstoffes und auf den Artikel bezogenen Schwindungsfaktoren dazu Maschinendaten-blätter und eventuell weitere Unterlagen erstellt PURANT die Werkzeugkonstruktionszeichnungen undlegt sie dem Besteller/ Lieferer zur Prüfung vor. Der Besteller versieht die Werkzeugkonstruktions-zeichnungen mit einem Genehmigungsvermerk und händigt sie PURANT aus.10.2. Das Eigentum an den von PURANT erstellten Konstruktionsunterlagen erwirbt der Besteller/Liefererfrei von Rechten Dritter mit der Produktionsfreigabe. Die Konstruktionsunterlagen und die zur Herstellungdes Werkzeuges notwendigen Hilfsmittel, wie Schablonen, Modelle oder Elektroden u.a. sind mit der imVerkehr erforderlichen Sorgfalt zu verwahren und nach Ausführung der Vertragsleistung an denBesteller/Lieferer herauszugeben. Ihre Vergütung ist im Werkzeugpreis enthalten.10.3. Zwischen den Parteien ist bei Vertragsabschluß zu vereinbaren, wer die Bemusterung vornimmt.10.4. Die Muster sind grundsätzlich unter Serienbedingungen herzustellen.10.5. Übernimmt PURANT die Bemusterung sind die Kosten dafür in Angebot und Auftragsbestätigungauszuweisen und getrennt zu berechnen. Die Bemusterung setzt voraus, dass der Besteller/Lieferer dieFertigungsparameter und Werkstoffe benennt und beistellt.10.6. Übernimmt der Besteller/Lieferer die Bemusterung ist er verpflichtet deren Ergebnis unverzüglich,spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Formen PURANT mitzuteilen.10.7. Übernimmt PURANT die Bemusterung ist die Lieferfrist eingehalten, wenn sie abnahmefähigeAusfallmuster aus dem bei ihr vorhandenen Werkzeug vorlegt oder Ausfallmuster und Werkzeugeausgeliefert hat.10.8. Übernimmt der Besteller/ Lieferer die Bemusterung ist der Liefertermin mit der Auslieferungdes abnahmefähigen Werkzeuges eingehalten.10.9. Bei Konstruktionsänderungen - auch nach Bemusterung- müssen Preise und Lieferzeiten neuvereinbart werden. Bis dahin angefallene Kosten sind sofort fällig und der PURANT zu erstatten.11. Gewährleistung/ Haftung11.1. PURANT leistet Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand bei Vertragsabschluß dem Standder Technik entspricht.11.2. Die Gewährleistung der PURANT für den Vertragsgegenstand beträgt bei Ein- Schicht- Betrieb12 Monate für Neuanlagen und 3 Monate für Gebrauchtanlagen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mitdem Tage des unterschriebenen Endabnahmeprotokolls, mangels dessen, mit dem 12-ten Tag nachAbnahmeaufforderung der PURANT. Bei Verzögerung des Versands, der Aufstellung oder derInbetriebnahme des Vertragsgegenstandes, welche PURANT nicht zu vertreten hat, am Tage desGefahrüberganges, zu laufen, spätestens jedoch mit dem Tage der Produktionsinbetriebnahme.11.3. Das Teil, das sich innerhalb der Gewährleistung in Folge eines vor dem Gefahrenübergangliegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafterAusführung- als unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellt, istunentgeltlich nach billigem Ermessen der unterliegender Wahl der PURANT auszubessern oder neu zuliefern. Die Feststellung solcher Mängel ist der PURANT unverzüglich schriftlich anzuzeigen.Ersetzte Teile bleiben oder werden mit Ausbau Eigentum der PURANT.11.4. Zur Vornahme der Mängelbeseitigung hat der Besteller/Lieferer nach Verständigung mit PURANTder PURANT die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist PURANT von derMangelbeseitigungspflicht/Haftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheitund zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden hat der Besteller/ Lieferer bei unverzüglicher Anzeigean PURANT das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von PURANTErsatz der dazu notwendigen Kosten zu verlangen.11.5. Das Recht des Bestellers/ Lieferers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in jedemEinzelfall vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf derGewährleistungsfrist, wenn der Besteller/Lieferer die Mängelbeseitigung nicht weiter verfolgt, für dieWeiterverfolgung ist der Besteller beweispflichtig.11.6. Für wesentliche Dritterzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung oder Haftung der PURANTauf die Abtretung ihrer Ansprüche gegen Dritte an den Besteller/Lieferer.11.7. Für die praktische Eignung und richtige Gestaltung der mit dem Vertragsgegenstand beigestelltenErzeugnisse trägt der Besteller/Lieferer die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von PURANTberaten wurde.11.8. Für Schäden, die zurückzuführen sind auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung desVertragsgegenstandes durch den Besteller/Lieferer oder Dritte, fehlerhafte Montage, Inbetriebsetzung,Instandsetzung oder von PURANT nicht genehmigte Änderung durch den Besteller/ Lieferer oder Dritte,natürliche Abnutzung, fehlerhafte nachlässige Behandlung durch den Besteller/Lieferer oder Dritte,ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, die PURANT nicht zu vertreten hat odersonstige ähnliche Ursachen, ist die Gewährleistung oder Haftung ausgeschlossen.11.9. Von den durch Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt PURANT bei berechtigterMängelrüge die Kosten des Ersatzstückes inklusive Versand, sowie angemessene Kosten des Aus-/ Einbaus.Ferner falls dies im Einzelnen billigerweise verlangt werden kann, die Kosten für die erforderlichen Monteureund Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.11.10. Für ein Ersatzstück oder die Ausbesserung leistet PURANT 12 Monate Gewähr, mindestens aberbis zum Ablauf der 12-monatigen Gewährleistung im Zwei- Schicht- Betrieb, dies gilt nicht für Ersatzstücke,die einer kurzlebigen natürlichen Abnutzung unterliegen, auch wenn sich dies erst nach Inbetriebnahme zeigt.Für solche Teile (Verschleißteile) ist die Gewährleistung ausgeschlossen.11.11. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeitenverursachten Betriebsunterbrechung.11.12. Weitere Ansprüche des Bestellers/Lieferers insbesondere unmittelbare oder entfernte Mangelfolge-schäden bzw. Vermögensschäden sind von der Haftung der PURANT ausgeschlossen, sofern sie nicht aufVorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter der PURANT beruhen und einegrobe Verletzung wesentlicher Vertragspflichten darstellen.11.13. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeitder Organe leitender Angestellter der PURANT beruhen, haftet PURANT nur für vertragstypische objektivvorhersehbare Schäden.11.14. Ist PURANT nur mit einer Ingenieuroder Überwachungsleistung beauftragt, haftet PURANT nur fürgrobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. PURANT haftet nicht für die Richtigkeit von Berechnungen der Anbietervon Anlagenteilen, Baugruppen oder selbsttätige Maschinen.
12. Urheberrecht und Nachbauverbot12.1. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die PURANT dem Besteller/ Liefererbei Angebot, Ausführung des Vertrages oder sonstiger Gelegenheit übergibt, sind streng vertraulich.Sie stehen im Eigentum der PURANT und unterliegen deren Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nichtzugänglich gemacht oder zum Nachbau von Maschinen/- teilen benutzt werden. Der Besteller/ Liefererverpflichtet sich, die ausgelieferten Maschinen oder Teile nicht zu kopieren, kopieren zu lassen oder dasKopieren Dritten zu ermöglichen. PURANT ist verpflichtet vom Besteller/Lieferer ausdrücklich alsvertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung, Dritten zugänglich zu machen.12.2. PURANT haftet, soweit zulässig dem Besteller/ Lieferer nicht, wenn durch den Vertragsgegenstandoder dessen Benutzung Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.13. Recht des Bestellers/ Lieferers auf Rücktritt, Wandlung und sonstige Haftung des Lieferers13.1. Der Besteller/ Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn PURANT die gesamte Leistung vorGefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen der PURANT.13.2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden desBestellers/Lieferers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.13.3. Im Falle unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder denLeistungsinhalt erheblich verhindern oder auf den Betrieb der PURANT erheblich einwirken oderim Falle nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung kann PURANT soweit eineangemessenen Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ganz oder teilweise vomVertrag zurückzutreten.13.4. Schadensersatzansprüche des Bestellers/ Lieferers wegen solchen Rücktritts bestehen nicht.Will PURANT vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweitedes Ereignisses unverzüglich dem Besteller/Lieferer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächstmit dem Besteller/ Lieferer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht14.1. Wenn nicht anders vertraglich vereinbart ist, ist Sitz der PURANT Erfüllungsort, sofern nicht eineandere Produktionsstätte vertraglich festgelegt ist.14.2. Gerichtsstand ist Cottbus14.3. Das anwendbare Recht ist deutsches Recht. UN- Kaufrecht ist ausgeschlossen.14.4. Vertragssprache ist Deutsch.15. VertragswirksamkeitSind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungenunwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. PURANT undBesteller/ Lieferer sind verpflichtet eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamenBestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.Ortrand, im Oktober 2005