AGBs - Purant GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

der 

PURANT GmbH, Seestrasse 134, 15806 Zossen / OT Kallinchen


Verträge mit PURANT liegen folgende Bedingungen zugrunde:

1. Geltungsbereich
1.1. Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb Ihres 
Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen 
Sondervermögen.

1.2. Diese Bedingungen gelten bei ständiger Geschäftsbeziehung, auch für zukünftige Geschäfte, bei 
denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie einem früheren Vertrag zwischen 
den Partnern zugrunde gelegen haben. Sollen anders lautende Bestimmungen an die Stelle dieser treten, 
müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden.

1.3. Sofern von Dritten Sondermaschinen, -werkstoffe oder Spezialaggregate in den von PURANT 
geplanten, projektierten oder gelieferten Anlagen enthalten sind, gelten nachrangig zu diesen 
Bestimmungen die AGB des Dritten, sofern sie Bestandteil des Vertrages des Bestellers mit PURANT 
geworden sind.

2. Angebote
2.1. Angebote, die nicht als „Festangebote“ bezeichnet werden, sind in allen Teilen freibleibend.

2.2. Erste Angebote (z.B. Kostenschätzung, Übersicht) sind kostenfrei. 

2.3. PURANT behält sich vor, für ein spezielles Angebot, das nicht zum Vertragsabschluß führt und dem 
vertiefte Entwurfsarbeit, Berechnungen, Versuche oder Reiseaufwendungen soweit weder ein Entwicklungs- 
noch Planauftrag zugrunde liegt angemessenen Aufwendungsersatz vom Interessent Besteller/ Lieferer zu 
beanspruchen.

2.4. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind 
nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.5. PURANT ist 3 Monate lang, ab Angebotsdatum an ihr Angebot gebunden.

2.6. Angebotsunterlagen sind bei Nichtzustandekommen des Vertrages als deren Eigentum PURANT 
unverzüglich herauszugeben. 

3. Schriftformerfordernis
3.1. Verträge mit PURANT bedürfen grundsätzlich der Schriftform. In Fällen von mündlichen Vertragschlüssen 
ist dieser unverzüglich nachträglich schriftlich zu bestätigen (Auftragsbestätigung) Im Zweifel sind die in der 
Auftragsbestätigung der PURANT enthaltenen Abreden maßgeblich.

3.2. Enthält die Auftragsbestätigung der PURANT Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen 
vom Vertrag, gilt dazu das Einverständnis des Bestellers/Lieferers als gegeben, wenn dieser nicht unverzüglich 
schriftlich widerspricht.

3.3. Für Umfang der Vertragsleistung gelten im Zweifel in nachstehender Reihenfolge: Vertragsabreden, 
Auftragsbestätigung der PURANT und/ oder Angebot der PURANT 3.4. Ergänzungen, Änderungen oder 
Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. 

4. Lieferumfang
4.1. Teillieferungen sind zulässig

4.2. Dokumentation in zweifacher Ausfertigung gehört zum Lieferumfang. Weitere Exemplare werden gegen 
zusätzliche Berechnung geliefert.

4.3. Werden von dem Besteller/ Lieferer bei der von PURANT zu liefernden Maschine oder Ausrüstung Sonder 
Schutzvorrichtungen (z.B. Betriebsvorschrift, berufsspezifische Vorgabe, aufstellungsabhängige Bedingung etc.) 
verlangt gehen diese zu Lasten des Bestellers/Lieferers.

5. Lieferzeit
5.1. Lieferfristen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren 

5.2. Die Lieferfrist beginnt mit Datum des Einganges der Auftragsbestätigung der PURANT beim 
Besteller/Lieferer, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung der Vertragsleistung erforderlichen 
Unterlagen und der Anzahlung durch den Besteller/ Lieferer. Bei fixem Liefertermin verzögert sich dieser 
um den Zeitraum, um den die Lieferzeit nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller/ Lieferer 
durch diesen verspätete Beistellung oder Anzahlung verkürzt wird.

5.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Betriebsgelände 
der PURANT oder des von ihr benannten Produktionsort verlassen hat oder in Folge von Umständen, die 
der Besteller/Lieferer zu vertreten hat. bei Anzeige der Versandbereitschaft nicht verlassen konnte. 

5.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, 
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb 
des Willens der PURANT liegen und auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Vertragsgegenstandes 
erheblich Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorgezeichneten 
Umstände sind auch dann von PURANT nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs 
entstehen. Beginn und Ende von Hindernissen wird in wichtigen Fällen PURANT dem Besteller/Lieferer 
unverzüglich mitzuteilen.

5.5. Erwächst dem Bestseller/ Lieferer wegen einer von PURANT verschuldeten Verzögerung nachweisbarer 
Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. 
Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen 
Teiles der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt 
werden kann.

5.6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers/ Lieferers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat 
nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% 
des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet. PURANT ist jedoch berechtigt dem Besteller/Lieferer eine 
angemessene Frist zur Abnahme zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist anderweitig über den 
Vertragsgegenstand zu verfügen. PURANT ist jedoch zur Vertragserfüllung weiterhin verpflichtet und berechtigt 
mit der Maßgabe, dass mit der Verfügung im Hinblick auf den Besteller/Lieferer die Lieferfrist erneut zu laufen 
beginnt. Der Besteller/ Lieferer hat den Schaden, der PURANT durch die erneute Herstellung des Vertrags-
gegenstandes entsteht zu tragen.

5.7. Die Einhaltung der Lieferfrist durch PURANT setzt Zug um Zug die Erfüllung der Pflichten des 
Bestellers/Lieferers aus dem Vertrag voraus.

6. Gefahrübergang und Entgegennahme
6.1. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht vom Tag 
der schriftlichen Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller/ Lieferer über, auch dann wenn 
Teilleistungen erfolgen oder PURANT noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten, Auslieferung oder 
Aufstellung übernommen hat.

6.2. Auf Wunsch des Bestellers/ Lieferers wird auf seine Kosten der Versand durch PURANT gegen 
Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. 

6.3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller/ Lieferer zu vertreten hat, 
geht die Gefahr vom Tage der schriftlichen Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den 
Besteller/Lieferer über. PURANT ist aber verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Bestellers/ Lieferers, 
wenn möglich- die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

6.4. Versandte Gegenstände sind auch bei unwesentlichen Mängeln vom Besteller/Lieferer unbeschadet
seiner Rechte nach Punkt 11 entgegen zunehmen.

6.5. Teillieferungen sind zulässig

6.6. Aufstellung und Montage hat der Besteller/ Lieferer auf seine Kosten durchzuführen. Auf seinen 
Wunsch werden Montage der PURANT oder vom Besteller/Lieferer zu stellendes Personal unter 
Aufsicht des Montagemeisters der PURANT eingesetzt. Der Besteller/ Lieferer ist verpflichtet rechtzeitig 
alle Voraussetzungen für eine reibungslose Montage zu schaffen. Die Tätigkeit des Personals der 
PURANT ist auf die Aufstellung und Inbetriebsetzung der Erzeugnisse begrenzt. Für alle Arbeiten der 
Monteure und Montagemeister der PURANT werden die jeweiligen Montagesätze (Tagessätze, 
Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeiten, Hin- und Rückfahrt, Übernachtung) berechnet. 
Reisezeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.

6.7. Wird Produktionsbegleitung, weiterführende Schulung und Einweisung des Personals des 
Bestellers/Lieferers gewünscht, sind besondere Vertragsvereinbarungen zu treffen.

7. Abnahme
7.1. Der Besteller/ Lieferer hat den Vertragsgegenstand auf Verlangen der PURANT am Sitz der 
PURANT oder dem von ihr benannten Produktionsort mechanisch und elektrisch im Trockenlauf 
abzunehmen (mechanische Abnahme).

7.2. Kommt der Besteller/ Lieferer nach schriftlichen verlangen der PURANT der mechanischen 
Abnahme nicht nach, so gilt die mechanische Abnahme nach 12 Tagen als stillschweigend erteilt. 

7.3. Nach Montage des Vertragsgegenstandes am endgültigen Aufstellungsort und Probelauf hat 
der Besteller/Lieferer den Vertragsgegenstand auf Verlangen der PURANT abzunehmen. 
(Endabnahme) Für die Endabnahme und den vorausgehenden Probelauf hat der Besteller/Lieferer 
die benötigten Rohstoffe, Halbzeuge, Werkzeuge, usw. beizustellen. Unwesentliche Mängel verhindern 
die Abnahme nicht. 

7.4. Kommt der Besteller/ Lieferer nach schriftlichem Verlangen der PURANT der Endabnahme nicht 
nach, so gilt die Endabnahme nach 12 Tagen spätestens jedoch mit der Produktionsinbetriebnahme, 
auch wenn die Produktion im Rahmen von Probeläufen erfolgt, als stillschweigend erteilt. 

7.5. Ist die Vertragsleistung der PURANT mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes am Sitz der 
PURANT oder dem von ihr benannten Produktionsort erbracht, stellt die mechanische Abnahme 
gleichzeitig die Endannahme dar. 

8. Eigentumsvorbehalt 
8.1. PURANT behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand/ Angebotsunterlagen bis zur 
vollständigen Bezahlung durch den Besteller/ Lieferer vor.

8.2. Der Besteller/ Lieferer darf den Vertragsgegenstand vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden 
noch zur Sicherung übereignen, bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch 
Dritte hat er die PURANT unverzüglich zu benachrichtigen. 

8.3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch 
PURANT gilt als Rücktritt vom Vertrag.

8.4. Bei Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes vor dessen vollständiger Bezahlung tritt der 
Besteller/Lieferer bereits hiermit alle Forderungen an PURANT ab, die ihm durch die Weiterveräußerung 
gegen den Abnehmer erwachsen. PURANT nimmt hiermit die Abtretung an.

8.5. Wird der Vertragsgegenstand zusammen mit anderen Waren, die nicht Eigentum der PURANT sind, 
weiterveräußert so tritt der Besteller/ Lieferer seine Forderungen gegen den Abnehmer in Höhe von der 
zwischen PURANT und Besteller/Lieferer vereinbarten Vergütung bereits jetzt an PURANT ab. PURANT 
nimmt die Abtretung hiermit an.. PURANT verpflichtet sich die Forderungen nicht anzuziehen, solange der 
Besteller/Lieferer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

8.6. Mit seiner Vermischung, Be- oder Verarbeitung des Vertragsgegenstandes geht das Eigentum der 
PURANT nicht unter. Vermischt, be- oder verarbeitet der Besteller/Lieferer im Vorbehaltseigentum der 
PURANT stehenden Sachen mit anderen, Steht PURANT an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis 
des Wertes aller dieser verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Die aus der Verarbeitung 
entstehende neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

8.7. Verbindet der Besteller/ Lieferer den Vertragsgegenstand mit einem Grundstück vor vollständiger 
Bezahlung der Vergütung tritt der Besteller/ Lieferer alle Forderungen gegen den Grundstückeigentümer 
in Höhe des Vergütungsanspruches der PURANT bereits jetzt an PURANT ab. PURANT nimmt die 
Abtretung an.

8.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers/ Lieferers, insbesondere Zahlungsverzug, ist PURANT 
nach Mahnung zur Rücknahme des Vertragsgegenstandes berechtigt und der Besteller/ Lieferer zur 
Herausgabe verpflichtet. Durch die Herausgabe mindert sich der vertragliche Kaufpreis nur um den Wert 
des etwaigen Wiederverkaufswertes azgl. aller Kosten wegen z.B. zusätzlicher Aufbereitung, Reparatur, 
Lagerung, vertrieb oder sonstigen Schäden die PURANT durch das vertragswidrige Verhalten des 
Bestellers/Lieferers entstehen.

9. Preis und Zahlung
9.1. Alle Preise sind gleich bleibend und gelten dann als Festpreis, wenn hierüber sowie über die 
Geltungsdauer schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

9.2. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung netto ab Sitz der PURANT oder der von ihr benannten 
Produktionsstätte und beinhaltet nicht Umsatzsteuer oder sonstige Steuern/ Abgaben. 

9.3. Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung werden von PURANT gesondert in Rechnung 
gestellt. 

9.4. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der PURANT 
zu leisten und zwar: 1/3 als Anzahlung bei Auftragsbestätigung 1/3 nach Mitteilung der Versandbereitschaft 
1/3 30 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft.

9.5. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Erklärung von Aufrechnungen gegenüber 
Forderungen der PURANT seitens des Bestellers/ Lieferers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung 
unbestritten ist.

9.6. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen 
Bundesbank berechnet.

9.7. Bei Exportgeschäften sind sämtliche Steuern, Gebühren, Zölle oder sonstige Abgaben die in 
Zusammenhang mit dem Abschluß oder Erfüllung des Geschäfts gegenüber PURANT , deren Personal, 
einem Unterauftragnehmer der PURANT oder dessen Personal außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 
erhoben werden, nicht im Preis enthalten. Sie sind vom Besteller/Lieferer zu zahlen oder – falls PURANT 
in Vorleistung tritt vom Besteller/Lieferer der PURANT zu erstatten.

9.8. Schecks und Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. 
Die Kosten für Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller/Lieferer. Gutschriften von Schecks und 
Wechsel gelten vorbehaltlich der Einlösung.

10. Sonderregelung Werkzeuge und Formen Für Werkzeuge und Formen gelten vorrangig folgende 
Sonderregelungen.
10.1. Erhält PURANT vom Besteller/Lieferer eine Artikelzeichnung ggf. Ein Muster mit Angabe des zu 
verarbeitenden Rohstoffes und auf den Artikel bezogenen Schwindungsfaktoren dazu Maschinendaten-
blätter und eventuell weitere Unterlagen erstellt PURANT die Werkzeugkonstruktionszeichnungen und 
legt sie dem Besteller/ Lieferer zur Prüfung vor. Der Besteller versieht die Werkzeugkonstruktions-
zeichnungen mit einem Genehmigungsvermerk und händigt sie PURANT aus. 

10.2. Das Eigentum an den von PURANT erstellten Konstruktionsunterlagen erwirbt der Besteller/Lieferer 
frei von Rechten Dritter mit der Produktionsfreigabe. Die Konstruktionsunterlagen und die zur Herstellung 
des Werkzeuges notwendigen Hilfsmittel, wie Schablonen, Modelle oder Elektroden u.a. sind mit der im 
Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu verwahren und nach Ausführung der Vertragsleistung an den 
Besteller/Lieferer herauszugeben. Ihre Vergütung ist im Werkzeugpreis enthalten. 

10.3. Zwischen den Parteien ist bei Vertragsabschluß zu vereinbaren, wer die Bemusterung vornimmt. 

10.4. Die Muster sind grundsätzlich unter Serienbedingungen herzustellen. 

10.5. Übernimmt PURANT die Bemusterung sind die Kosten dafür in Angebot und Auftragsbestätigung 
auszuweisen und getrennt zu berechnen. Die Bemusterung setzt voraus, dass der Besteller/Lieferer die 
Fertigungsparameter und Werkstoffe benennt und beistellt.

10.6. Übernimmt der Besteller/Lieferer die Bemusterung ist er verpflichtet deren Ergebnis unverzüglich, 
spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Formen PURANT mitzuteilen. 

10.7. Übernimmt PURANT die Bemusterung ist die Lieferfrist eingehalten, wenn sie abnahmefähige 
Ausfallmuster aus dem bei ihr vorhandenen Werkzeug vorlegt oder Ausfallmuster und Werkzeuge 
ausgeliefert hat. 

10.8. Übernimmt der Besteller/ Lieferer die Bemusterung ist der Liefertermin mit der Auslieferung 
des abnahmefähigen Werkzeuges eingehalten. 

10.9. Bei Konstruktionsänderungen - auch nach Bemusterung- müssen Preise und Lieferzeiten neu 
vereinbart werden. Bis dahin angefallene Kosten sind sofort fällig und der PURANT zu erstatten.

11. Gewährleistung/ Haftung
11.1. PURANT leistet Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand bei Vertragsabschluß dem Stand 
der Technik entspricht. 

11.2. Die Gewährleistung der PURANT für den Vertragsgegenstand beträgt bei Ein- Schicht- Betrieb 
12 Monate für Neuanlagen und 3 Monate für Gebrauchtanlagen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit 
dem Tage des  unterschriebenen Endabnahmeprotokolls, mangels dessen, mit dem 12-ten Tag nach 
Abnahmeaufforderung der PURANT. Bei Verzögerung des Versands, der Aufstellung oder der 
Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes, welche PURANT nicht zu vertreten hat, am Tage des 
Gefahrüberganges, zu laufen, spätestens jedoch mit dem Tage der Produktionsinbetriebnahme. 

11.3. Das Teil, das sich innerhalb der Gewährleistung in Folge eines vor dem Gefahrenübergang 
liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter 
Ausführung- als unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellt, ist 
unentgeltlich nach billigem Ermessen der unterliegender Wahl der PURANT auszubessern oder neu zu 
liefern. Die Feststellung solcher Mängel ist der PURANT unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Ersetzte Teile bleiben oder werden mit Ausbau Eigentum der PURANT.

11.4. Zur Vornahme der Mängelbeseitigung hat der Besteller/Lieferer nach Verständigung mit PURANT 
der PURANT die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist PURANT von der 
Mangelbeseitigungspflicht/Haftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit 
und zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden hat der Besteller/ Lieferer bei unverzüglicher Anzeige 
an PURANT das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von PURANT 
Ersatz der dazu notwendigen Kosten zu verlangen.

11.5. Das Recht des Bestellers/ Lieferers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in jedem 
Einzelfall vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der 
Gewährleistungsfrist, wenn der Besteller/Lieferer die Mängelbeseitigung nicht weiter verfolgt, für die 
Weiterverfolgung ist der Besteller beweispflichtig. 

11.6. Für wesentliche Dritterzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung oder Haftung der PURANT 
auf die Abtretung ihrer Ansprüche gegen Dritte an den Besteller/Lieferer. 

11.7. Für die praktische Eignung und richtige Gestaltung der mit dem Vertragsgegenstand beigestellten 
Erzeugnisse trägt der Besteller/Lieferer die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von PURANT 
beraten wurde. 

11.8. Für Schäden, die zurückzuführen sind auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des 
Vertragsgegenstandes durch den Besteller/Lieferer oder Dritte, fehlerhafte Montage, Inbetriebsetzung, 
Instandsetzung oder von PURANT nicht genehmigte Änderung durch den Besteller/ Lieferer oder Dritte, 
natürliche Abnutzung, fehlerhafte nachlässige Behandlung durch den Besteller/Lieferer oder Dritte, 
ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, 
chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, die PURANT nicht zu vertreten hat oder 
sonstige ähnliche Ursachen, ist die Gewährleistung oder Haftung ausgeschlossen.

11.9. Von den durch Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt PURANT bei berechtigter 
Mängelrüge die Kosten des Ersatzstückes inklusive Versand, sowie angemessene Kosten des Aus-/ Einbaus. 
Ferner falls dies im Einzelnen billigerweise verlangt werden  kann, die Kosten für die erforderlichen Monteure 
und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

11.10. Für ein Ersatzstück oder die Ausbesserung leistet PURANT 12 Monate Gewähr, mindestens aber 
bis zum Ablauf der 12-monatigen Gewährleistung im Zwei- Schicht- Betrieb, dies gilt nicht für Ersatzstücke, 
die einer kurzlebigen natürlichen Abnutzung unterliegen, auch wenn sich dies erst nach Inbetriebnahme zeigt. 
Für solche Teile (Verschleißteile) ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

11.11. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten 
verursachten Betriebsunterbrechung.

11.12. Weitere Ansprüche des Bestellers/Lieferers insbesondere unmittelbare oder entfernte Mangelfolge-
schäden bzw. Vermögensschäden sind von der Haftung der PURANT ausgeschlossen, sofern sie nicht auf 
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter der PURANT beruhen und eine 
grobe Verletzung wesentlicher Vertragspflichten darstellen.

11.13. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit 
der Organe leitender Angestellter der PURANT beruhen, haftet PURANT nur für vertragstypische objektiv 
vorhersehbare Schäden. 

11.14. Ist PURANT nur mit einer Ingenieuroder Überwachungsleistung beauftragt, haftet PURANT nur für 
grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. PURANT haftet nicht für die Richtigkeit von Berechnungen der Anbieter 
von Anlagenteilen, Baugruppen oder selbsttätige Maschinen.

12. Urheberrecht und Nachbauverbot
12.1. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die PURANT dem Besteller/ Lieferer 
bei Angebot, Ausführung des Vertrages oder sonstiger Gelegenheit übergibt, sind streng vertraulich. 
Sie stehen im Eigentum der PURANT und unterliegen deren Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht 
zugänglich gemacht oder zum Nachbau von Maschinen/- teilen benutzt werden. Der Besteller/ Lieferer 
verpflichtet sich, die ausgelieferten Maschinen oder Teile nicht zu kopieren, kopieren zu lassen oder das 
Kopieren Dritten zu ermöglichen. PURANT ist verpflichtet vom Besteller/Lieferer ausdrücklich als 
vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung, Dritten zugänglich zu machen.

12.2. PURANT haftet, soweit zulässig dem Besteller/ Lieferer nicht, wenn durch den Vertragsgegenstand 
oder dessen Benutzung Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. 

13. Recht des Bestellers/ Lieferers auf Rücktritt, Wandlung und sonstige Haftung des Lieferers
13.1. Der Besteller/ Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn PURANT die gesamte Leistung vor 
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen der PURANT. 

13.2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des 
Bestellers/Lieferers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. 

13.3. Im Falle unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den 
Leistungsinhalt erheblich verhindern oder auf den Betrieb der PURANT erheblich einwirken oder 
im Falle nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung kann PURANT soweit eine 
angemessenen Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ganz oder teilweise vom 
Vertrag zurückzutreten.

13.4. Schadensersatzansprüche des Bestellers/ Lieferers wegen solchen Rücktritts bestehen nicht. 
Will PURANT vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite 
des Ereignisses unverzüglich dem Besteller/Lieferer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst 
mit dem Besteller/ Lieferer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1. Wenn nicht anders vertraglich vereinbart ist, ist Sitz der PURANT Erfüllungsort, sofern nicht eine 
andere Produktionsstätte vertraglich festgelegt ist. 

14.2. Gerichtsstand ist Cottbus

14.3. Das anwendbare Recht ist deutsches Recht. UN- Kaufrecht ist ausgeschlossen.

14.4. Vertragssprache ist Deutsch.

15. Vertragswirksamkeit 
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen 
unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. PURANT und 
Besteller/ Lieferer sind verpflichtet eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen 
Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.


Ortrand, im Oktober 2005
 
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